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Mangelnde fachliche Eignung

Mangelnde fachliche Qualifikation

Sind die für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beim Arbeitnehmer nur mangelhaft vorhanden, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

So zum Besipiel, wenn es an der erfolgreichen Ablegung erforderlicher Prüfungen fehlt oder wenn der Arbeitnehmer notwendige Qualifikationen nicht besitzt.

Steht danach fest, dass der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit oder auf Dauer eine nicht unerhebliche Minderleistung erbringen wird bzw. außerstande ist, die arbeitsrechtlichen, vertraglichen Leistungspflichten zu erfüllen, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kündigung offen.
Falls daher nicht nach dem Ultima-Ratio-Prinzip eine Weiterbeschäftigung eventuell auch zu verschlechterten Arbeitsbedingungen in Betracht kommt, ist dem Arbeitgeber nach Ansicht der Rechtssprechung ein Festhalten an einem Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten.

Bsp:
Ein Pilot wurde bei der turnusmäßigen Überprüfung seiner Flugerlaubnis mit dem Ergebnis “nicht bestanden” beurteilt, wodurch ihm das Erbringen seiner arbeitsrechtlich geschuldeten, vertraglichen Leistung unmöglich wurde. Vor einer Kündigung muss ihm in Anwendung des Ultima-Ratio-Prinzips allerdings die Möglichkeit gegeben werden, die nicht bestandene Prüfung binnen angemessener Frist zu wiederholen.