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Arbeitskampf

Der Arbeitgeber ist berechtigt, allein aufgrund der Teilnahme eines Arbeitnehmers an einem rechtswidrigen Streik, gegen diesen arbeitsrechtlich vorzugehen.
In Betracht kommen eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung.

Der Arbeitgeber ist nicht auf das Arbeitskampfmittel der Aussperrung beschränkt. Zu prüfen ist allerdings, ob und inwieweit die Rechtswidrigkeit des Streiks und damit der Arbeitsverweigerung den Arbeitnehmern erkennbar war.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist selbstverständlich kein wirksamer Kündigungsgrund.