Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlässt, um private Dinge zu erledigen, rechtfertigt dies eine fristlose (außerordentliche) Kündigung.
So hat unter Anderem das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter einen sogenannten Arbeitszeitbetrug begeht oder ob er die versäumte Zeit in der Mittagspause eigentlich nacharbeiten wollte. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Dieser hatte vormittags während der üblichen Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen, um private Geschäfte zu erledigen. Dafür hatte er das Zeiterfassungsgerät nicht betätigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos.
Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe von vornherein beabsichtigt, die Zeit nachzuarbeiten, ließen die Richter nicht gelten. Das Verlassen des Arbeitsplatzes stellt nach Ansicht der Richter eine grobe Pflichterveltzung des Arbeitnehmers dar.
Wer sich eigenmächtig vom Arbeitsplatz entfernt, nimmt dem Arbeitgeber nach Auffassung der Richter jede Möglichkeit der Kontrolle, ob er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommt.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
Urteil des Landarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 27.10.2007 (Az. 7 Sa 385/07).

