Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden.
Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.
Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 des Grundgesetzes berufen.
Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen, noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.
Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern.
Im groben Maß unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.
Dabei kann schon die erstmalige Ehrverletzung eine Kündigung begründen.
Bei der rechtlichen Würdigung sind allerdings die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres und unter allen Umständen zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung wegen wahrheitswidriger Behauptungen ausgesprochen hat, sollten Sie Ihr Recht nicht in die eigenen Hände nehmen. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Sie sollten dabei unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder anderweitig auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen auswählen. In Bielefeld und Umgebung steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Gabler zur Verfügung.

