Sexuelle Belästigung
Eine schwerwiegende sexuelle Belästigung kann arbeitsrechtlich auch ohne vorangegangene Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hierfür ist ein vorsätzliches, von dem oder Betroffenen erkennbar abgelehntes Verhalten erforderlich.
Vei weniger gravierenden Verstößen ist nach der Rechtssprechung im Regelfall wohl eine Abmahnung erforderlich.

