Abfindung
Ein Großteil der Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht endet mit der Zahlung einer Abfindung.
Dabei kommen Abfindungen in der Regel in folgenden Fällen zustande:
Der häufigste Fall betrifft die Konstellation, in der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, im Rahmen eines so genannten Vergleiches, auf die Zahlung einer Abfindung bei gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich einigen.
Außerdem werden Abfindungszahlungen vereinbart, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne einen Kündigungsschutzprozess im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung gegen Zahlung einer Abfindung auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen.
Aber:
Entgegen einer verbreiteten Ansicht besteht im Arbeitsrecht im Regelfall kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung.
Eine Kündigung führt nicht automatisch zu einer Abfindung. Vielmehr ist sie im Regelfall ein „Lockmittel“ des Arbeitgebers, um dem Arbeitnehmer den Ausstieg aus dem Unternehmen zu versüßen.
Für den Arbeitgeber besteht insbesondere dann keine Veranlassung zur Zahlung einer Abfindung, wenn die ausgesprochene Kündigung rechtlich betrachtet unangreifbar ist. Denn dann besteht auch keine Notwendigkeit, dem Arbeitnehmer den Ausstieg aus dem Betrieb zu versüßen.
Wie hoch sind die zu erzielenden Abfindungszahlungen?
Die Höhe der Abfindung ist im Grundsatz frei verhandelbar. Sie ist daher auch maßgeblich von den Verhandlungspositionen und dem Geschick der Beteiligten abhängig. Nicht selten handelt es sich bei der Erzielung einer Abfindungszahlung daher auch um eine Art "Lotteriespiel".
Da es keine gesetzliche Regelung gibt, variieren die Ergebnisse je nach Arbeitsrichter, voraussichtlicher Erfolgsaussicht der Kündigung und „Großzügigkeit des Arbeitgebers“.
Es hat sich in der Praxis jedoch eine Faustformel herausgebildet, wonach überwiegend Abfindungen von ca. 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erzielt werden. Es handelt sich dabei um einen Mittelwert. Wirtschaftlich interessant sind Abfindungen in der Regel daher erst bei langer Betriebszugehörigkeit.
Wichtig!
Alle Abfindungszahlungen, die nach dem 01.01.2006 vereinbart wurden, unterliegen uneingeschränkt der Einkommenssteuerpflicht und sind nicht steuerfrei. Der ehemalige Freibetrag, wonach Abfindungen bis zu einer Höhe von 7.200 € steuerfrei blieben, gilt nicht mehr.

