Abmahnung
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kündigungsschutz folgt, dass einer ordentlichen („fristgemäßen“) verhaltensbedingten Kündigung im Regelfall eine Abmahnung als milderes Mittel vorauszugehen hat.
Die Abmahnung hat Hinweis-, Ermahnungs- und Warnfunktion. Sie ist als Androhung der Kündigung zu verstehen und dient dazu, dem Arbeitnehmer die „Gelbe Karte“ zu zeigen. Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit bekommen, sein Verhalten zu korrigieren, bevor ihm eine Kündigung ausgesprochen wird. Das abgemahnte Verhalten kann daher nicht mehr allein zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Erst ein gleichartiges Verhalten im Wiederholungsfall kann eine Kündigung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber darf eine Abmahnung aussprechen wenn der Arbeitnehmer:
- mehrfach zu spät zur Arbeit kommt,
- zu früh nach Hause geht,
- sich weigert, erforderliche Überstunden zu machen,
- wiederholt gegen das bestehende Rauchverbot verstößt,
- die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorlegt,
- ausländerfeindliche Bemerkungen macht,
- nicht die vorgeschriebene Arbeitskleidung trägt,
- unentschuldigt nach dem Urlaub fehlt oder
- eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausübt.
Fehlt eine solche Abmahnung oder ist sie unwirksam, dann folgt daraus die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Dann besteht das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung weiter und damit auch ein Anspruch auf Lohnzahlung.
Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich in den Fällen der außerordentlichen („fristlosen“) Kündigung. Wenn ein besonders schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt, dann kann eine Kündigung ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung wirksam sein. Denn dann ist dem Arbeitgeber aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten, am Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Er kann dem Arbeitnehmer dann auch ohne vorherige Verwarnung die „rote Karte“ zeigen. Abmahnungen sind zum Beispiel entbehrlich bei Diebstahl, Spesenbetrug, Manipulation bei der Zeiterfassung, Missbrauch von Vollmachten usw.
Eine Abmahnung kann ausnahmsweise auch dann entbehrlich sein, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten ungeachtet einer Abmahnung nicht ändern wird.
Von einer wirksamen Abmahnung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und zugleich auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern oder zu unterlassen.
Sie haben außerdem einen Anspruch darauf, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn Sie sich nach der Abmahnung eine Zeit lang tadellos verhalten haben. Hier ist jedoch kein fester Zeitraum vorgeschrieben, in der Regel werden aber zwei Jahre angenommen.
Außerdem kommt eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte in Betracht. Von dieser Möglichkeit ist allerdings nur mit Vorsicht Gebrauch zu machen. Sie sollten aufgrund der möglichen Konsequenzen unter allen Umständen vorher einen Rechtsanwalt konsultieren.

