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Abwerbung

Ein Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber nicht in unzulässiger Weise andere Arbeitnehmer abwerben. Die Abwerbung ist dann unzulässig und kann einen Grund zur Kündigung darstellen, wenn ihr das Merkmal der Sittenwidrigkeit anhaftet. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer Kollegen verleiten will, unter Vertragsbruch beim bisherigen Arbeitgeber auszuscheiden, wenn er im Auftrag eines Konkurrenzunternehmens gegen Bezahlung auf die Arbeitnehmer einwirkt oder wenn er die Absicht hat, seinen Arbeitgeber planmäßig zu schädigen. Zur Abwerbung gehört, dass auf einen Arbeitnehmer mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Beharrlichkeit eingewirkt wird. Es soll erreicht werden, dass dieser sein Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses aufgibt. Das gemeinsame Pläneschmieden von Arbeitnehmern, von denen der eine sich selbständig machen will unter Einbeziehung von Kollegen, stellt keine einseitige beharrliche Einwirkung dar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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