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Änderungskündigung

Aus dem Ultima-Ratio-Prinzip, wonach eine Kündigung immer nur das letzte Mittel darstellen darf, folgt auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls auch zu veränderten Bedingungen weiterbeschäftigen muss. Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt es, eine Kündigung unter allen Umständen zu vermeiden. Ein Arbeitnehmer soll nur dann aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen, wenn er weder zu den Bedingungen seines bisherigen Arbeitsvertrages, noch zu geänderten (meist verschlechterten) Bedingungen weiterbeschäftigt werden kann. 

Um eine Beendigungskündigung zu vermeiden, nutzen Arbeitgeber oftmals die Möglichkeit einer so genannten Änderungskündigung. Mit einer Änderungskündigung soll eine Veränderung des Arbeitsbedingungen erreicht werden, bsw. durch die Reduzierung des Gehalts oder der Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber kann aber nicht einfach einseitig eine vom Arbeitsvertrag abweichende und/oder eine andere Vergütung oder Arbeitszeit festlegen. Er greift damit in den so genannten "Kernbereich" des Arbeitsverhälnisses ein. Das ist nur im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung oder durch eine Änderungskündigung möglich. 

Es handelt sich bei einer Änderungskündigung um eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Damit verbunden ist ein Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen fortzusetzen. Wenn dieses Angebot angenommen wird, dann wird das Arbeitsverhältnis auf der geänderten vertraglichen Grundlage zu den genannten Bedingungen fortgesetzt. Wenn das mit der Änderungskündigung ausgesprochene Angebot nicht angenommen wird, so führt dies automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Sie sind im Fall der Änderungskündigung nicht ohne Rechtsschutz!

 

Denn eine Änderungskündigung können Sie unter Vorbehalt annehmen. In diesem Fall würden Sie das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Dies ermöglicht Ihnen, die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne den Verlust der Stelle zu riskieren.

Im Fall der Annahme unter Vorbehalt kommt der geänderte Arbeitsvertrag zunächst zustande. Die Änderung der Arbeitsbedingungen kann dann auf seine Wirksamkeit vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Wenn die Sozialwidrigkeit der Änderungen gerichtlich festgestellt wird, gilt der neue Arbeitsvertrag als von Anfang unwirksam.

Das Arbeitsverhältnis wird dann zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.