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Alkohol

Bei der Beurteilung einer im Zusammenhang mit alkoholbedingtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung ist zunächst im Einzelfall abzugrenzen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengen Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des BAG ist Alkoholabhängigkeit eine Krankheit im medizinischen Sinne

Im verhaltensbedingten Bereich stellt der Alkoholkonsum als solcher im Regelfall noch keinen Kündigungsgrund dar. Spätestens wenn eine Pflichtverletzung eintritt und der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeiten vertragsgemäß zu verrichten, liegt ein Kündigungsgrund vor. Ausreichend ist aber auch schon eine mit großer Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstehende Pflichtverletzung, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer bereits schwankend den Betrieb betritt und vorherzusehen ist, dass eine Pflichtverletzung eintritt.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat beispielsweise entschienden, dass eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und entsprechende Ausfallserscheinungen auffällt (Urteil vom 03.05.2007, Az. 4 Sa 529/06).

Der bloße Alkoholkonsum ohne Auswirkungen auf die vertraglich geschuldete Leistung kann dann jedoch kündigungsrechtlich relevant werden, wenn für bestimmte Tätigkeiten die Einhaltung von Grenzwerten der Blutalkoholkonzentration zu beachten ist (Kfz-Fahrer, Radfahrer, Flugkapitäne etc.). Gleiches gilt, wenn aufgrund einer Betriebsvereinbarung der Alkoholgenuss im Betrieb strikt untersagt ist. Hierbei ist genau zu prüfen, ob die Betriebsordnung ein absolutes oder nur ein relatives Alkoholverbot vorsieht, bei dem beispielsweise der Konsum von Alkohol in Pausenzeiten noch erlaubt ist.

Von dem alkoholbedingten Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu unterscheiden ist die Kündigung des Arbeitnehmers wegen alkoholbedingter Suchtkrankheit. Einem alkoholsüchtigen Arbeitnehmer kann nach den Grundsätzen der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit gekündigt werden.

An die im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose ist im Falle einer Alkoholerkrankung auf Grund des Rückfallrisikos unter Umständen geringere Anforderungen zu stellen. Die Alkoholsucht ist eine Krankheit, die nicht ausheilt, sondern lediglich zum Stillstand gebracht werden kann. Nur bei einem „trockenen" Alkoholiker, der eine Langzeittherapie erfolgreich abgeschlossen habe, kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, sein Verhalten dahingehend willentlich zu steuern, das sogenannte „erste Glas" stehen zu lassen.