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Insolvenz des Arbeitgebers

Oftmals stehen Arbeitnehmer oder eine ganze Belegschaft vor der Situation, dass die Existenz des Arbeitgebers durch eine Insolvenz bedroht ist.

Beachte:
In der Insolvenz des Arbeitgebers gilt das allgemeine Arbeitsrecht im Grundsatz fort.

Allerdings gibt es in der Insolvenzordnung (InsO) ein besonderes Insolvenzarbeitsrecht, das die regulären Bestimmungen des Arbeitsrechts in wichtigen Punkten modifiziert. Das betrifft insbesondere die Bereiche Kündigung und Kündigungsschutz, Betriebsänderungen und Betriebsveräußerungen. 

In der Insolvenz tritt in der Regel der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein. Im Insolvenzverfahren geht das Recht des Arbeitgebers, über das insolvente Unternehmen zu verfügen, auf diesen über. Dazu zählen auch die Arbeitsverhältnisse. Das Stellen des Insolvenzantrages und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses eigentlich keinen Einfluss, dieses besteht vielmehr fort.

Auch im Insolvenzverfahren gilt der allgemeine Kündigungsschutz aus dem konventionellen Arbeitsrecht. Besonderheiten gelten allerdings nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Kündigungsfrist. Kündigungserleichterungen und -beschleunigungen sind ferner bei Betriebsänderungen vorgesehen. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, werdende Mütter und Schwerbehinderte bleibt unberührt.

Kündigungsgrund: Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, kann auch im Insolvenzverfahren eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam ausgesprochen werden, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt und die Vorschriften zur Sozialauswahl beachtet worden sind. Allerdings wird sich eine betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz regelmäßig leichter begründen lassen.

Eine weitere Besonderheit gilt bei Arbeitsverhältnissen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen wurden, deren Beginn aber in den Zeitraum nach der Eröffnung fällt. Hier hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Er kann entweder vom Arbeitnehmer Erfüllung verlangen und seinerseits den Vertrag erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Lehnt er die Erfüllung ab, so steht dem Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger zu.

Der Eintritt einer wirtschaftlichen Schieflage kündigt sich bei vielen Unternehmen schon dadurch an, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, alle Gehälter ordnungsgemäß zu zahlen.

Wenn Gehaltszahlungen ausbleiben, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Mehr dazu im nebenstehenden Unterpunkt.