Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Es handelt sich dabei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht.
Sie ist jedoch dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen kann, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß der Erkrankung bekannt sind (z.B. nach einem Arbeitsunfall).
Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Die Anzeige hat “unverzüglich”, d.h. “ohne schuldhaftes Zögern” zu erfolgen.
Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann zudem eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung begründen.

