Außerdienstliches Verhalten
Bei außerdienstlichem Verhalten wird differenziert. Außerdienstliches Verhalten, das keine Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien hat, ist grundsätzlich ungeeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies trifft regelmäßig auf alle Belange der Privatsphäre zu. Hierzu zählen auch sexuele Neigungen und Veranlagungen.
Wenn sich aber außerbetriebliches Verhalten konkret innerbetrieblich auswirkt, dann ist es arbeitsrechtlich relevant und kann eine Kündigung rechtfertigen.

