Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Kündigenden aufgrund eines besonders schwer wiegenden Grundes nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Die außerordentliche Kündigung wird im Regelfall fristlos ausgesprochen. Eine fristlose Kündigung ist begründet, wenn der Kündigungsgrund so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
Das Arbeitsverhältnis endet dann unmittelbar mit Ausspruch der Kündigung.
Die Liste von Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist lang.
Wie bei der ordentlichen Kündigung werden auch die außerordentlichen Kündigungsgründe in drei Gruppen unterteilt:
- verhaltensbedingte Kündigungsgründe
- personenbedingte Kündigungsgründe
- betriebsbedingte Kündigungsgründe.
Klassische Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sind:
Das Vorliegen eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung reicht für deren Wirksamkeit allerdings nicht aus. Es muss dem Kündigenden zudem unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Es ist das Interesse des Kündigenden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Gekündigten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegenüberzustellen.
So kann hier berücksichtigt werden: z.B. die Art, Schwere und Auswirkungen der Verfehlung, eine Wiederholungsgefahr, die Höhe des Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter usw.
Für die außerordentliche Kündigung gibt es eine gesetzlich geregelte Frist für die Erklärung der Kündigung. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Eine nach Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.
Vorsicht:
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann jedoch in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten klar sein muss, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.

