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Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Kündigenden aufgrund eines besonders schwer wiegenden Grundes nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Die außerordentliche Kündigung wird im Regelfall fristlos ausgesprochen. Eine fristlose Kündigung ist begründet, wenn der Kündigungsgrund  so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. 

Das Arbeitsverhältnis endet dann unmittelbar mit Ausspruch der Kündigung.

Aber:
Nicht nur der Arbeitgeber kann außerordentlich kündigen. Wenn sich der Arbeitgeber "daneben benimmt", hat auch der Arbeitnehmer ein Recht, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden.

 

Die Liste von Gründen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist lang.

Wie bei der ordentlichen Kündigung werden auch die außerordentlichen Kündigungsgründe in drei Gruppen unterteilt:

  • verhaltensbedingte Kündigungsgründe
  • personenbedingte Kündigungsgründe
  • betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Klassische Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sind:

Körperliche Auseinandersetzungen im Betrieb, Beleidigungen des Vorgesetzen, Abwerbeversuche von Kollegen, Verbreitung von ausländerfeindlichen Parolen, sexuelle Belästigung, wiederholter Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot, Verrat von Betriebsgeheimnissen, private Internetnutzung, dauernde Arbeitsverweigerung, während der Arbeitszeit verübte Schwarzarbeit, Nichtanzeige einer Arbeitsunfähigkeit, Annahme von Schmiergeldern usw. Näheres zu den einzelnen Gründen finden Sie im nebenstehenden "Lexikon der Kündigungsgründe".

 
Das Vorliegen eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung reicht für deren Wirksamkeit allerdings nicht aus. Es muss dem Kündigenden zudem unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Es ist das Interesse des Kündigenden an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Gekündigten an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegenüberzustellen.

So kann hier berücksichtigt werden: z.B. die Art, Schwere und Auswirkungen der Verfehlung, eine Wiederholungsgefahr, die Höhe des Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter usw. 

Auch bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich ist eine Abmahnung jedoch dann, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist, und es offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten nicht hinnehmbar ist. So z.B. bei Vorliegen einer Straftat.

 

Für die außerordentliche Kündigung gibt es eine gesetzlich geregelte Frist für die Erklärung der Kündigung. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Eine nach Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam.

 

Vorsicht:
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann jedoch in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten klar sein muss, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.