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Aufhebungsvertrag

Durch eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung kann ein Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet werden.


Der Aufhebungsvertrag wird von den Arbeitgebern meistens gegenüber der Kündigung vorgezogen, da aufgrund der übereinstimmenden Beendigung des Arbeitsvertrages die Ungewissheit einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermieden werden kann.

Denn durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis rechtsverbindlich beendet.

 

Für den Arbeitnehmer bietet der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, sich rasch vom Arbeitsvertrag zu lösen. Zudem ermöglicht ihm diese Beendigungsform bei Pflichtverletzungen, die den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen würden, den Arbeitsvertrag zu beenden, ohne das etwaige Vorwürfe publik würden.

Auch ein Aufhebungsvertrag muss in schriftlicher Form geschlossen werden. Wenn das Formerfordernis nicht beachtet wird, dann besteht das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort.

In der Praxis wird in der Mehrzahl der Aufhebungsverträge auch die Zahlung einer Abfindung mitgeregelt. Wie bei den Abfindungen im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses, ist die Höhe der Abfindung frei verhandelbar und maßgeblich von den Verhandlungspositionen der Beteiligten abhängig.

Um für die beteiligten Vertragsparteien größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen, findet in den Aufhebungsverträgen oftmals eine so genannte Ausgleichklausel („Ausgleichsquittung“) Einzug. Damit soll sichergestellt werden, dass sich alle aus dem Arbeitsverhältnis ergebenen Ansprüche und Folgen erledigen. So sollen weitere und spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden. Dabei werden üblicherweise auch alle anderen noch ausstehenden Ansprüche wie Sonderzahlungen, Urlaubsansprüche usw. geregelt.

Es ist daher bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages besondere Vorsicht geboten. Ist die Vereinbarung erst einmal abgeschlossen, besteht später kaum eine Möglichkeit, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückgängig zu machen oder anderweitige Ansprüche einzufordern.

Lassen Sie sich daher von Ihrem Arbeitgeber unter keinen Umständen unter Druck setzen. Unterschreiben Sie nicht ohne weitere Überlegungen eine Ausgleichsklausel. Sofern bei Ihnen Bedenken über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bestehen, dann sollten Sie sich unbedingt Bedenkzeit erbitten und den Regelungsgehalt von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.

 

Wichtig:
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit einer darin vereinbarten Abfindung schließen und darin geregelt wird, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfristen enden soll, dann ruht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ihr Anspruch Arbeitslosengeld. Dadurch wird ein Teil der Abfindung sofort wieder aufgezehrt.

 

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass Sie keine Lohnersatzleistungen erhalten sollen, solange Sie trotz der Arbeitslosigkeit keinen Verdienstausfall erleiden.  

Es ist daher unter Umständen ratsamer, einen Aufhebungsvertrag unter Anwendung der regulären Kündigungsfristen zu schließen, und sich vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen.

 

Vorsicht!
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zieht regelmäßig außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug nach sich. Die Bundesagentur geht aufgrund der geltenden Rechtslage davon aus, dass Sie im Fall des Aufhebungsvertrages nicht schutzwürdig sind, da Sie durch den Abschluss der Vereinbarung den Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) selbst herbeigeführt haben.