Befristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen keiner Kündigung.
Eine zulässige Befristung von Arbeitsverhältnissen bewahrt den Arbeitgeber vor dem Problem, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu müssen. Die Befristung ist daher ein beliebtes Mittel zur Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Damit die Arbeitgeber durch die Befristung des Arbeitsvertrages nicht den viel strengeren allgemeinen Kündigungsschutz für unbefristete Arbeitsverträge umgehen können, sind an die Wirksamkeit einer Befristung besondere Voraussetzungen geknüpft.
Eine Befristung ist unwirksam, sobald sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Arbeitsvertrag gilt dann als unbefristet abgeschlossen. Er kann dann nur noch durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Diese wiederum unterliegt aber den strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Der Arbeitgeber muss dann im Falle eines Kündigungsschutzprozesses die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Kündigung darlegen und ggf. beweisen.
Nach der Gesetzeslage ist die Befristung
- entweder zeitlich nur eingeschränkt möglich
- oder bedarf es eines sachlichen Grundes.
Zeitliche Befristung ohne sachlichen Grund
Ein Kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis kann ohne einen sachlichen Grund befristet werden, wenn eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird und innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimalig eine Verlängerung erfolgt.
Ihr Arbeitgeber kann Ihr Arbeitsverhältnis ohne das Vorliegen eines Sachgrundes also nicht über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre befristen.
Wenn Ihr Arbeitgeber gegen diese Regelung verstößt, dann befinden Sie sich, ungeachtet des Wortlautes in Ihrem Arbeitsvertrag, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Befristung aufgrund eines sachlichen Grundes
Die Hauptanwendungsfälle befristeter Arbeitsverträge sind jedoch die Befristungen aufgrund eines sachlichen Grundes.
Beispiele für sachliche Gründe, die eine Befristung rechtfertigen, sind bsw:
- Einsatz in einem Saisonbetrieb
- die Vertretung erkrankter oder beurlaubter Mitarbeiter
- Die Erstanstellung eines Berufseinsteigers
- Erprobung eines neuen Arbeitnehmers
Unzulässig ist die Befristung dagegen bei Unsicherheit über den zukünftigen Personalbedarf.
Eine Ausnahme für Wissenschaftler an den Hochschulen und Ärzte im Klinikbetrieb. Eine weitere Ausnahme gilt bei Existenzgründern. Wer als Existenzgründer Arbeitnehmer einstellt, kann befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von 4 Jahren schließen.
Das Teilzeitbefrsitungsgesetz sah ursprünglich vor, dass Arbeitnehmer, die das 52 Lebensjahr vollendet haben, öfter als drei Mal und länger als zwei Jahre befristet eingestellt werden können. Diese Möglichkeit der Befristung ist vom Europäischen Gerichtshof mittlerweile für unwirksam erklärt worden.
Chance Vorbeschäftigung!
Demnach kann unter Umständen derjenige, der als Werksstudent während des Studium bei einem Arbeitgeber kurzfristig beschäftigt war, kann später als examinierter Wissenschaftler beim gleichen Unternehmer nicht mehr ohne Sachgrund, z.B. im Rahmen eines Trainee-Programms, befristet beschäftigt werden.
Das Gleiche soll auch gelten, wenn ein Arbeitnehmer vor geraumer Zeit in einer ganz anderen Funktion (z.B. als Krankenschwester) bei einem Arbeitgeber tätig war und später nach einer längeren Qualifikationsphase mit einem ganz neuen Profil (z.B. als Ärztin) wieder eingestellt wird. Auch dann ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht mehr möglich.
Chance Verlängerung der Befristung/Zeitvertrages!
Chance Schriftformerfordernis!
Wichtig!
Sofern das Ende Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bevorsteht, müssen Sie dies mindestens drei Monate vor Ablauf umgehend der Bundesagentur mitteilen. Tun Sie dies nicht rechtzeitig, wird Ihnen von der Bundesagentur eine so genannten „Sperrzeit“ ausgesprochen. Sie erhalten dann während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld und riskieren unter Umständen den Verlust Ihres Sozialversicherungsschutzes.
Zur Schriftform der Befristung des Arbeitsvertrages siehe Urteil des BAG (7 AZR 514/05).

