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Beleidigung

Eine Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zum Nachteil des Arbeitgebers, seiner Repräsentanten oder anderer Arbeitskollegen ist grundsätzlich geeignet,  eine Kündigung zu rechtfertigen. Auch ein einmaliger Vorfall ist geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn dieser schwerwiegend genug ist. Eine Ehrverletzung wiegt um so schwerer, je unverhältnismäßiger sie ist und je überlegter sie erfolgt.

Wenn ein Mitarbeiter seinen Chef grob beleidigt, rechtfertigt dies in der Regel stets eine Kündigung.

Es bedarf jedoch, wie Juristen gerne sagen, "einer Einzelfallbetrachtung".

Denn nicht jede Beleidigung ist für eine Kündigung geeignet. In einem Fall, den das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte, hatte ein Mitarbeiter gegenüber einer Arbeitskollegin wörtlich von einer „Scheiß-Stasi-Mentalität“ gesprochen, nachdem am Hauptsitz seines Arbeitgebers in Sachsen eine Falschbuchung aufgefallen war. Die Geschäftsführer des Arbeitgebers, die in der ehemaligen DDR geboren sind, fassten die Äußerung als persönliche Beleidigung auf und reagierten mit der fristlosen Kündigung. Die Richter des LAG Düsseldorf entschieden, dass einem Mitarbeiter, der von einer „Scheiß-Stasi-Mentalität“ spricht, nicht gleich gekündigt werden dürfe. Vorab sei eine Abmahnung fällig. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die vom Mitarbeiter gewählte Bezeichnung zwar ehrverletzend und „unverzeihlich“ sei.

In dem konkreten Fall machte das Gericht 3 entscheidende Einschränkungen: Zum einen sei die Äußerung nicht eindeutig auf die Geschäftsführung bezogen gewesen. Zum anderen neige der seit 14 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter dazu, seine Beherrschung zu verlieren und „herumzubrüllen“. Schließlich sei die Ehrverletzung auch darauf zurückzuführen gewesen, dass der Mitarbeiter die Situation nicht habe bewältigen können. Unter diesen besonderen Umständen seien die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Angemessen sei hier beim 1. derartigen Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung gewesen.