Der Diebstahl einer dem Arbeitgeber gehörenden Sache oder das Erschleichen von Leistungen berechtigt den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung.
Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus Anlass eines Kundenbesuches eine dem Kunden gehörende Sache stielt.
Der Wert der gestohlenen Sache ist in derartigen Fällen nicht ausschlaggebend, auch der Diebstahl einer geringwertigen Sache ist als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung anerkannt.
In derartigen Fällen einer Kündigung wegen strafrechtlich relevanter Delikte, reicht nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung unter Umständen schon der Verdacht des Diebstahls oder einer Straftat aus, um eine Kündigungzu rechtfertigen.

