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Drogenhandel in Freizeit bei Freiheitsstrafe

Drogenhandel, vor allem mit Minderjährigen, kann ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein hat das Landesarbeitsgericht Köln geurteilt.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein städtischer Bediensteter in seiner Freizeit in einer Vielzahl von Fällen Drogen an Minderjährige abgegeben und hatte auf seinem Grundstück eine Art Drogentreff eingerichtet.

Da er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde, stellte der Drogenhandel ein Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Das Landesarbeitsgericht Köln war der Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist auf einen Freigängerstatus des Mitarbeiters hinzuwirken.

LAG Köln vom 13.02.2006 14 (12) Sa 1338/05