Druckkündigung
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte, wie z.B. Teile der Belegschaft, Geschäftspartner oder Kunden, mit schweren Sanktionen oder Nachteilen drohen (Kündigung, Auftragsverlust), sofern der Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer nicht kündigt.
Diese Drucksituation (in der Rechtssprechung auch Entlassungs-, Entfernungs- bzw. Abberufungsverlangen genannt) kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung oder die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ergeben.
Es reicht für eine Drückkündigung jedoch nicht aus, dass das Entlassungsverlangen des Dritten aus dessen subjektiver Sicht oder sonst irgendwie gerechtfertigt ist. Die Drohung des Auftraggebers oder Kunden sollte objektiv durch einen Umstand begründet sein, der seinerseits eine Kündigung rechtfertigen würde. Die Rechtfertigung des der Kündigung zu Grunde liegenden Entlassungsverlangens ist somit anhand der allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften des BGB und des § 1 KSchG zu bestimmen.
Ist die Drohung des Dritten nicht durch das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes objektiv gerechtfertigt, kommt zwar auch noch der Ausspruch einer wirksamen (dann wohl betriebsbedingten) Kündigung in Betracht. An die Zulässigkeit einer derartigen, objektiv an sich nicht durch einen gesetzlichen Kündigungsgrund gerechtfertigten Druckkündigung sind jedoch besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Der Arbeitgeber darf dem Verlangen zudem nicht ohne Weiteres nachgeben, um Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen. Der Arbeitgeber muss vielmehr alles ihm Zumutbare versuchen, um den oder die Dritten von ihrem Verlangen abzubringen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen.
So kann vom Arbeitgeber unter Umständen beispielsweise der Versuch verlangt werden, als milderes Mittel eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Drohenden und dem Arbeitnehmer herzustellen.
Erst wenn die auszusprechende Kündigung das einzige in Betracht kommende Mittel ist, um schwere wirtschaftliche Schäden von dem Arbeitgeber abzuwenden, kann die Kündigung gerechtfertigt sein. Auch dies ist ein Ausfluss des Ultima-Ratio-Prinzips.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Druckkündigung ausgesprochen hat, sollten Sie Ihr Recht nicht in die eigenen Hände nehmen. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Sie sollten dabei unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder anderweitig auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen auswählen. In Bielefeld und Umgebung steht Ihnen hierzu Rechtsanwalt Gabler zur Verfügung.

