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Wer unentschuldigt fehlt, der riskiert seinen Areitsplatz. Unentschuldigte und unberechtigte Fehlzeiten liegen beispielsweise vor, bei

  • verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz,
  • eigenmächtiger Pausenverlängerung oder
  • unberechtigtem Verlassen des Arbeitsplatzes.

Derartige Fehlzeiten erscheinen zwar als Bagatelle, aber sie können bereits zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Denn der Arbeitnehmer ist seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachgekommen.

Regelmäßig kann der Arbeitgeber nicht schon bei der erstmaligen Verfehlung kündigen. Der Arbeitgeber kann aber eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen. Fehlt der Arbeitnehmer nach erfolgter Abmahnung weiterhin unberechtigt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt ordentlich kündigen.

Im Einzelfall muss vor dem Ausspruch der Kündigung geprüft werden, ob nicht eine berechtigte Fehlzeit des Mitarbeiters vorliegt, so zum Beispiel bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, Krankheit des eigenen Kindes o.Ä.