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Freistellungsvereinbarung

Entscheiden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Trennung, so haben beide  Parteien oftmals ein Interesse an  einer  bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dann seinen vollen Lohn ohne hierfür eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen und kann sich intensiv der Arbeitssuche widmen.

Der Arbeitgeber hat bei betriebsbedingten Kündigungen häufig keinen Beschäftigungsbedarf mehr. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung möchte er den Arbeitnehmer meist nicht mehr sehen, auch wenn der Kündigungsgrund nicht für eine fristlose Kündigung ausreicht. Teilweise will er sich davor schützen, dass der wohlmöglich kurz vor einem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen stehende Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse weitergeben kann. Soll ein Arbeitnehmer freigestellt werden, so muss unterschieden werden, ob es sich um eine einseitige oder einvernehmliche, unwiderrufliche oder widerrufliche Freistellung handelt. 

Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber gewissermaßen vor, die Freistellung zu widerrufen und bei Bedarf wieder auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen. Bei der unwiderruflichen Freistellung ist diese irreversibel.  

Aufgrund der weitergehenden Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers wird zudem eine Ruhezeit für das Arbeitslosengeld vermieden. Nicht vermeiden lässt sich jedoch eine eventuelle Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses.