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Fristen

Im Fall einer Kündigung gibt es nur eine Frist und die lautet: SOFORT!

Denn im Fall einer Kündigung ist Eile geboten!

Sie müssen innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung die Bundesagentur für Arbeit aufsuchen und diese über Ihre Kündigung informieren. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen die Bundesagentur bei Ihrem Arbeitslosengeldbezug eine Sperrzeit auferlegen, in der die Zahlung von Arbeitslosengeld ruht. Ihr Bezug von Arbeitslosengeld verkürzt sich also um die Dauer der Sperrzeit.

Eine solche Sperrzeit wird mindestens 1 Woche betragen und kann in Extremfällen über 12 Wochen und mehr verhängt werden. Während der Sperrzeit ist außerdem Ihre Sozialversicherung und damit Ihr Krankenversicherungsschutz gefährdet.

Erst in einem zweiten Schritt sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Aber auch hier sollten Sie umgehend einen Termin vereinbaren und am Telefon auf die Dringlichkeit der Situation hinweisen.

 

Denn:
Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt eine Dreiwochenfrist.

 

Eine Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Gericht eingereicht sein (§ 4 KSchG). Nach Ablauf der Frist gilt eine Kündigung als rechtswirksam, auch wenn sie zum Zeitpunkt ihres Ausspruches rechtswidrig war.

Die Dreiwochenfrist gilt auch, wenn Sie sich gegen die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses wenden wollen. Hier beginnt die Frist ab dem Ablauf der Befristung.

Vielfach sind in Arbeits- oder Tarifverträgen weitere, so genannte „Ausschlussfristen“ verankert. Diese gelten nicht nur für die Überprüfung der Kündigung, sondern auch für die Geltendmachung anderer aus dem Arbeitsvertrag resultierender Ansprüche wie Lohn- oder Urlaubsansprüche. Werfen Sie daher unbedingt einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag und in den für Sie zur Anwendung kommenden Tarifvertrag und untersuchen Sie diesen auf dort geregelte Fristen.

Da für die Vereinbarung eines Termins beim Rechtsanwalt, für ein Beratungsgespräch und die Anfertigung einer Klage jeweils Zeit veranschlagt werden muss, ist das verbleibende Zeitfenster bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist oft unnötig knapp.

 

Handeln Sie daher im eigenen Interesse schnell!
Es geht um Ihren Arbeitsplatz!