Homosexualität
Homosexualität des Arbeitnehmers ist als solche kein Kündigungsgrund. Das gilt sogar für eine Kündigung innerhalb der Probezeit. Zu prüfen sind allerdings Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Mitarbeiter, den Betriebsfrieden, Kundenbeziehungen etc.
Damit sind jedoch etwaige arbeitsvertragliche Nebenpflichten angesprochen, bei deren Verletzung eine verhaltensbedingte Kündigung zu prüfen ist.

