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Insolvenzgeld

Die Insolvenz oder eine drohende Insolvenz des Arbeitgebers geht für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig mit Lohnausfällen einher. Wenn der Arbeitgeber seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann, bestehen oft auch Probleme, die Löhne und Gehälter der eigenen Arbeitnehmer zu zahlen. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage, wie sie an Ihre Vergütung kommen können, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Arbeitnehmer haben in der Insolvenz des Arbeitgebers bei bestimmten Insolvenzereignissen gegenüber der Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Ausgleich ihrer ausgefallenen Bezüge („Insolvenzgeld“).

Folgende Insolvenzereignisse begründen nach dem Gesetz einen Anspruch auf Insolvenzgeld:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse);
  • vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann wird Insolvenzgeld für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate gewährt.

 

Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird; einbezogen werden alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Durch die Deckelung auf die Beitragsbemessungsgrenze soll verhindert werden, dass Insolvenzgeld bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern auch für sehr hohe Nettoarbeitsentgelte bezahlt wird.

Achtung:
Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Wer zu spät kommt, den bestraft die Bundesagentur!