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Internetnutzung

 

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch das Internet privat zu nutzen.

 

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht duldet oder gestattet, kann das Surfen im Internet unzulässig sein. Der Arbeitnehmer setzt sich mit steigender Zeit im Internet der Gefahr einer Kündigung aus. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei exzessiven Surfen vorher unter Umständen nicht einmal abmahnen.

Das private Surfen im Web ist möglich, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich erlaubt. Eine Kündigung ist dann aber trotzdem möglich. Auch bei der Erlaubnis zur privaten Nutzung des Internets muss sich diese im verhältnismäßigen Rahmen halten.

 
Das Bundesarbeitsgericht hat in folgenden Fallgruppen eine Kündigung des Arbeitnehmers anerkannt:

  • Beim Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter Download"), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des
    betrieblichen Systems verbunden sein können,


  • Wenn der Arbeitgeber durch die Art der Nutzung des Internets einer erheblichen Gefahr der Rufschädigung ausgesetzt ist. Eine solche Rufschädigung wird vom Bundesarbeitsgericht zum Beispiel angenommen, wenn der Arbeitnehmer häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufruft.


  • Wenn die private Nutzung des Internets für den Arbeitgeber mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. 


  • Wenn der Arbeitnehmer das Internet und die dafür zur Verfügung gestellten Betriebmittel während der Arbeitszeit nutzt. Eine Kündigung ist in diesen Fällen begründet, weil der Arbeitnehmer während des Surfens seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Bei besonders ekzessivem Surfen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht abmahnen.

 

Fazit:
Der Arbeitnehmer sollte nur zu privaten Zwecken im Internet surfen, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Und auch dann sollte sich der Arbeitnehmer in einem absolut überschaubaren Rahmen bewegen. Im Idealfall surft der Arbeitnehmer daher nur in seinen Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit.

 

 

Zum Surfen im Internet siehe auch die in der Rubrik "Urteile" aufgeführten Urteile des Bundesarbeitsgerichtes:

2 AZR 386/05

2 AZR 179/05