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Konkurrenztätigkeit

Der Arbeitnehmer ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich jeder Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber im selben Handelszweig zu enthalten. Ein solches arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot besteht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und endet beispielsweise auch nicht durch eine Freistellung.

Etwas Anderes gilt erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber muss ein Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart sein.

Verletzt ein Arbeitnehmer das bestehende Wettbewerbsverbot, ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist entbehrlich, sofern nicht der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten werde vom Arbeitgeber als vertragswidriges Verhalten angesehen.