Kündigungsfristen
Bei der ordentlichen Kündigung hat der Kündigende eine Kündigungsfrist einzuhalten und meist auch einen Kündigungstermin zu beachten. Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Sie dient dem Schutz des Vertragspartners und bezieht sich häufig auf einen bestimmten Endtermin, den Kündigungstermin (bsw. "zum Ende eines Kalendermonats“).
Erklärt der Arbeitgeber die Kündigung, gelten mit zunehmender Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen. Je nach Beschäftigungsdauer wächst die Kündigungsfrist bis zu einer maximalen Länge von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden nur Beschäftigungszeiten mitgezählt, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.
So beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bei
- zwei Jahren Beschäftigungsdauer einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- bei fünf Jahren Beschäftigungsdauer zwei Monate,
- bei acht Jahren Beschäftigungsdauer drei Monate,
- bei zehn Jahren Beschäftigungsdauer vier Monate,
- bei zwölf Jahren Beschäftigungsdauer fünf Monate,
- bei fünfzehn Jahren Beschäftigungsdauer sechs Monate,
- und bei zwanzig Jahren Beschäftigungsdauer sieben Monate.
Wichtig:
Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen handelt es sich um gesetzliche Mindestfristen. Die Mindestfristen können in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen für beide Vertragsparteien in arbeitsrechtlich zulässiger Weise verlängert werden.
Haben die Parteien eine Probezeit von maximal 6 Monaten vereinbart, dann kann jede Partei das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Ein Kündigungstermin ist dann nicht zu beachten.
Vorsicht:
Versäumt der Kündigende die Kündigungsfrist oder verpasst er einen Kündigungstermin, so ist die Kündigung nicht unwirksam. Sie bleibt wirksam und wird regelmäßig so ausgelegt, dass die Kündigung dann zum nächstmöglichen Termin gewollt ist.

