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Kur

Ein Kuraufenthalt zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers stellt weder einen verhaltensbedingten-,  noch einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. Schließt sich eine Kur an eine längere Erkrankung an, muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung erst die Ergebnisse der Kur abwarten.