Kur
Ein Kuraufenthalt zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers stellt weder einen verhaltensbedingten-, noch einen personenbedingten Kündigungsgrund dar. Schließt sich eine Kur an eine längere Erkrankung an, muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung erst die Ergebnisse der Kur abwarten.

