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Die häufige Kurzerkrankung

 

Für die Rechtssprechung sind käufige Kurzerkrankungen dann ein rechtmäßiger Kündigungsgrund, wenn über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Entgeltfortzahlung für mehr als 6 Wochen zu gewähren war, und wenn aufgrund einer negativen Prognose anzunehmen ist, dass sich dieser Zustand in Zukunft nicht ändern wird.

Also: Arbeitnehmer müssen darauf achten, dass sie an insgesamt nicht mehr als 42 Tagen pro Jahr kurzkrank sind, d.h. jeweils wenige Tage fehlen.

 

Liegt derartige Fehlzeiten in einem Zeitraum von 2 bis 3 Jahren hintereinander vor, ist dies ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten rechnen kann. Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen sind dabei in diese Fehlzeiten eingerechnet.

 

Wer oft krankfeiert, dem droht die Kündigung!