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Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbringt. Der Arbeitnehmer verletzt dann seine arbeitsvertraglichen Pflichten einer kündigungsrelevanten Art und Weise, in dem er fehlerhaft arbeitet.

Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.

Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Eine längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht zum Beispiel gegeben, wenn der Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg ca. dreimal so viele Fehler im Vergleich zu der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen macht.

Eine derartige verhaltensbedingte Kündigung setzt aber immer eine vorhergehende Abmahnung voraus.