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Lügen beim Vorstellungsgespräch

In Vorstellungsgesprächen stellen Arbeitgeber den Bewerbern oftmals Fragen, die dem Inhalt nach grenzwertig sind.

Unzulässige Fragen muss der Arbeitnehmer nicht beantworten. Wenn der Arbeitnehmer schweigt, wird der Arbeitgeber daraus in der Regel seine eigenen Schlüsse ziehen.

Wenn die Fragen unzulässig sind, wird dem Bewerber arbeitsrechtlich daher ein "Recht zur Lüge" eingeräumt. Der Arbeitnehmer kann eine unzulässige Frage daher unrichtig beantworten, ohne dass er deswegen unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten muss.

Beispiele:

  • Fragen nach früheren Erkrankungen sind nur dann zulässig, wenn für den Betrieb oder die anderen Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Frage nach bestehenden Erkrankungen nur, wenn sie im Zusammenhang mit Tätigkeit stehen.
  • Fragen nach bestehender Schwangerschaft (Ausnahmen bei gesundheitsgefährdender Tätigkeit)
  • Fragen nach Empfängnisverhütung
  • Fragen nach bisheriger Vergütung
  • Fragen nach den Vermögensverhältnissen (Ausnahme: Der Arbeitnehmer muss mit Geld umgehen oder es besteht die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats)
  • Fragen nach Religionszugehörigkeit (Ausnahme: Job in Kirchen, im Pressebereich)
  • Frage ob Bewerber in absehbarer Zeit eine Ehe schließen wird.
  • Frage nach Familienstand
  • Fragen nach Sexueller Orientierung
  • Frage nach Scheidungen
  • Frage nach dem Geburtsort (wegen ethnischer Herkunft)
  • Fragen nach einer Behinderung

Aber:
Wenn ein Bewerber auf eine zulässige Frage falsche Angaven macht, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anfechten, auch wenn er erst später erfährt, dass der Mitarbeiter ihn belogen hat.

 

Gleiches gilt, wenn der Bewerber seine Bewerbung oder seine Zeugnisse fälscht. Auch dann riskiert der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Anfechtung des Arbeitsvertrages.