Privates Surfen im Büro nicht unbedingt ein Kündigungsgrund
Wer nur ca. eine Stunde pro Monat am Arbeitsplatz im Internet surft, kann nicht so ohne weiteres fristlos gekündigt werden. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen 4 Sa 958/05). Es hielt eine entsprechende Kündigung für übertrieben.
Eine Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzfristig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde, erklärte das Gericht. Es gab mit seiner Entscheidung der
Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin hatte etwa eine Stunde pro Monat zu privaten Zwecken im Internet gesurft. Als der Arbeitgeber dies bemerkte,
kündigte er der Frau fristlos. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.
Das Landesarbeitsgericht beurteilte den Fall dagegen nicht so streng. Eine wesentliche, arbeitsrechtliche Pflichtverletzung liege nur vor, wenn der Mitarbeiter beispielsweise erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet herunterlade oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers drohe, weil strafbare oder pornografische Inhalte herunter geladen würden. Daneben spiele auch die zeitliche Komponente eine wichtige Rolle. Das Fehlverhalten der Klägerin sei daher nicht so gravierend gewesen, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden müsste.

