BAG zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht hatte mal wieder über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu entscheiden, die auf eine zu exzessive Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer gestützt wurde.
Nach dem deutschen Kündigungsschutzrecht gilt: Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt.
Das BAG hat in früheren Fällen bereits entschieden, dass die private Nutzung des Internets auf jeden Fall ein Kündigungsgrund ist, wenn der Arbeitnehmer gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Nutzung verstößt. Eine Kündigung wegen des Verstoßes gegen ein Internetverbot erfordert dann ggf. noch nicht einmal eine Abmahnung.
In dem aktuellen Fall hat das BAG nun entschieden, dass die private Internetnutzung eine erhebliche kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellen kann, auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist. Auch dann kann sie den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob sie das für eine Kündigung erforderliche Gewicht hat, hängt unter Anderem von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab, so das Bundesarbeitsgericht.
Im konkreten Fall war der Kläger des Rechtsstreits seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit stand ihm ein dienstlicher PC zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Nutzung der beklagte Arbeitgeber keine Vorgaben gemacht hatte. Bei einer Kontrolle des PC stellte der Arbeitgeber fest, dass von dem PC häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und dass pornografische Bilder abgespeichert worden waren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht, ohne den Kläger vorher abgemahnt zu haben. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und die Vorwürfe bestritten. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe die während der privaten Internetnutzung nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie in der Berufung abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegneheit in der Revision nunmehr an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen um die Frage klären zu lassen, ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in kündigungsrelevanter Weise genutzt oder auch andere mit der Nutzung im Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen begangen hat.
Quelle: BAG, PM Nr. 39/07
Urteil vom 31. Mai 2007- 2 AZR 200/06 -

