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Mittwoch, 6. Dezember 2006 18:51 Alter: 2 Jahr(e)

Turboprämie für Abfindungsansprüche aus Firmentarifvertrag zulässig

 

Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Tarifvertragsparteien sind frei, einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran sind sie durch die etwa von Rechts wegen eröffnete Möglichkeit des Betriebsrats oder Personalrats und des Arbeitgebers, einen Sozialplan abzuschließen, nicht gehindert.

In einem solchen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält.

Im vorliegenden Fall war bei einer Krankenkasse ein Geschäftsfeld aufgegeben worden. Dies hatte zu einem Minderbedarf von 256 Arbeitnehmern geführt. Der Personalrat der Krankenkasse und die Beklagte einigten sich daraufhin in einer Dienstvereinbarung auf einen Sozialplan, der eine Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAbfindungszahlung nur dann vorsah, wenn gegen die Kündigung keine Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKlage erhoben wurde. Wegen Bedenken der Partner der Dienstvereinbarung gegen die Zulässigkeit eines solchen Sozialplans nach dem Landespersonalvertretungsgesetz schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Beklagten einen nahezu gleichlautenden Tarifvertrag.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 4 AZR 798/05 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht, PM Nr. 76/06