Donnerstag, 27. Juli 2006 11:56 Alter: 2 Jahr(e)
Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern dürfen nicht mehr uneingeschränkt sachgrundlos befristet werden
§ 14 Abs.3 S.4 TzBfG, wonach Arbeitsverhältnisse mit über 52 Jahre alten Arbeitnehmern ohne Einschränkung sachgrundlos befristet werden dürfen, ist nach einer Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005 (Rs.: C-144/04) nicht mehr anwendbar. Daher sind alle ausschließlich auf § 14 Abs.3 S.4 TzBfG gestützten sachgrundlosen Befristungen unwirksam. Die Arbeitgeber können insoweit keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht bereits seit ihrem In-Kraft-Treten umstritten war.

