Überlange Bindung durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten
Bei unwirksamer Rückzahlungsklausel kein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten.
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die Zulässigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB.
Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel soll demnach sein, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers besteht dann nicht.
Die Rückzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.
Quelle: BAG, PM Nr. 04/09
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 -

