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Dienstag, 17. April 2007 08:11 Alter: 2 Jahr(e)

Vorwurf der "Scheiß Stasi-Mentalität" rechtfertigt keine fristlose Kündigung

 

Der Vorwurf der "Scheiß Stasi-Mentalität" rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung. Der Vorwurf rechtfertigt lediglich eine arbeitsrechtliche Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten Parteien über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die der beklagte Arbeitgeber im Wesentlichen mit dem Vorwurf begründet hat, der Kläger habe gegenüber einer Mitarbeiterin von "Scheiß Stasi-Mentalität" gesprochen und damit auch die im Gebiet der ehemaligen DDR geborenen und dort lebenden Geschäftsführer seines Arbeitgebers gemeint.

Der seit ca. 14 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigte Kläger neigt dazu, seine Beherrschung zu verlieren und herumzubrüllen. Die an sich unstreitige und ehrverletzende Beleidigung ist im Zusammenhang mit einer Falschbuchung gefallen, die im Hauptsitz des Arbeitgebers in Sachsen aufgefallen war.

Nachdem das Arbeitsgericht Oberhausen die fristlose Kündigung in der Ausgangsinstanz für unwirksam erklärt hatte, fand diese auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keine Bestätigung.

Das Berufungsgericht konnte keinen eindeutigen Bezug zu den Geschäftsführern des Arbeitgebers feststellen, als der Kläger von der "Scheiß Stasi-Mentalität" sprach. Das Gericht verkannte nicht, dass dieser Ausdruck unverzeihlich ist, hielt dem Kläger allerdings zugute, dass er sich in einer Situation, die er selbst nicht bewältigte, unüberlegt verhalten hatte und sich zu dieser Ehrverletzung hat hinreißen lassen. Unter diesen Umständen waren die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Allenfalls eine Abmahnung wäre das geeignete arbeitsrechtliche Instrument gewesen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 13.04.2007