Weigerung den Chef zu grüßen kein Kündigungsgrund
Ist es ein Kündigungsgrund, den Chef nicht zu grüßen?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass es keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht grüßt.
Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund anerkannt.
In der Urteilsbegründung heisst es: „Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte.
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.
Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt.
Quelle: LAG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2006
(Urteil vom 29.11.2005 - Az.: 9 (7) Sa 657/05)

