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Samstag, 8. Dezember 2007 12:19 Alter: 349 Tag(e)

BSG: Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zu Sperrzeit

 

Ein Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit beim anschließenden Arbeitslosengeldbezug. Dies hat erneut das Bundessozialgericht festgestellt.

Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­losigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage verhängen die Bundesagenturen eine 12wöchige Sperrzeit beim ALG-Bezug, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis aus freien Stücken gelöst oder durch ein arbeitsvertragwidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat, und er dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Dies folgt aus dem Selbstverständnis der Arbeitslosigkeitsverwaltung, wonach es sich eben um eine "Arbeitslosenversicherung" handelt. Daher soll derjenige Arbeitnehmer sanktioniert werden, der in den "Versicherungsfall" Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeiführt.

Eine Sperrzeit tritt jedoch nicht ein, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

Dem Urteil des Bundessozialgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem langjährig beschäftigten Kläger wurde von seinem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit mit sozialer Aus­lauffrist ausgesprochen. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist endet das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern regelmäßig nach Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist.

Dagegen erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Im Rechtsstreit wurde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis auf die Kündigung des Arbeit­gebers endete und dieser sich zur Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM netto verpflich­tete. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung einer Sperr­zeit wegen Arbeitsaufgabe, mit dem Argument, der Arbeitnehmer hätte das Arbeitsverhältnis durch den gerichtlichen Vergleich aus freien Stücken beendet.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von weiterem Arbeitslosengeld mit der Begründung verurteilt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne des § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III gelöst, da die Verein­ba­rung mit dem Arbeitgeber im Rahmen des eingelei­teten Kündigungsschutzverfahrens und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts getroffen worden sei.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der 11a. Senat des Bun­dessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis "gelöst" habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt. Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeits­losigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt herbeiführt, löst daher grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Die sperr­zeitrechtliche Privilegierung des arbeitsge­richtlichen Vergleichs entbindet allerdings nicht von einer genauen Prüfung der Umstände seines Zu­standekommens, wenn Anhaltspunkte für Um­gehungs­geschäfte vorliegen.

Quelle: Bundessozialgericht, PM Nr. 33/07