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Sonntag, 25. Januar 2009 12:26 Alter: 1 Jahr(e)

EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht wegen Krankheit

 

Am 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren C-350/06 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die bisherige deutsche Rechtspraxis zum Verfall und zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Krankheit nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. 

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen können. Dann wird der übergebliebene Resturlaub ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31. März genommen werden. Kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub aber wegen Krankheit nicht nehmen verfällt dieser mit Ablauf des ersten Quartals zum 31.3. ersatzlos. Dies entsprach der bisherigen deutschen Rechtslage nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Nach der Ansicht der Richter des Europäischen Gerichtshofes geht der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer jedoch  nicht verloren, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten werden kann. Der nicht genommene Urlaub sei zu entschädigen, so der EuGH. Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn der Arbeitsnehmer nicht die Möglichkeit hatte, seine Urlaubstage zu nehmen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheidet, und deshalb den Urlaub nicht mehr nehmen kann. In diesem Fall muss er ihm ausbezahlt werden (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, Az. C-350/06).

Im vorliegenden Fall hatte ein 60-jährige Arbeitnehmer ursprünglich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geklagt, der wegen eines Bandscheibenleidens wiederholt für längere Zeit krankgeschrieben worden war.

In den Jahren 2004 und 2005 verschlimmerten sich seine Beschwerden. Er konnte deshalb den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen. Auch die nach deutschem Recht übliche Frist, den Urlaub bis Ende März des Folgejahres nehmen zu können, reichte nicht aus.

Als der Mann beantragte, seinen Urlaub später zu nehmen, lehnte der Arbeitgeber ab: der Urlaub sei bereits verfallen. Auch das Ausbezahlen des Urlaubs verweigerte er, zumal der Mann inzwischen wegen seiner Krankheit vorzeitig in Rente gegangen war.

Der Fall ist über das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beim Europäischen Gerichtshof gelandet.

Fazit: Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft krankgeschrieben und besteht die Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort, dann ist der abgelaufene und nicht genommene Urlaubsanspruch in Geld abzugelten.

 

 Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/09 des Europäischen Gerichtshofes