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Donnerstag, 16. Oktober 2008 12:05 Alter: 3 Jahr(e)

Wer raucht, muss ausstempeln

 

Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten müssen von Arbeitnehmern mit der Stechuhr erfasst werden. So das Arbeitsgericht Frankfurt.  Hält sich ein Mitarbeiter nicht an die entsprechenden Vorschriften, handelt es sich um Arbeitszeitbetrug. Ein derartiger Missbrauch bei der Zeiterfassung ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu begründen.


Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die mehrmals vor dem Firmengebäude geraucht hatte, ohne sich zuvor auszustempeln.


Da der Arbeitgeber zuvor mehrfach in Betriebsversammlungen auf die "Stechpflicht" bei kurzen Pausen hingewiesen hatte, konnte sich die Arbeitnehmerin auch nicht herausreden, sie habe von einer solchen Regelung nichts gewusst. Da die Regelung allgemein bekannt war, hätte sie danach handeln müssen. Da die Arbeitnehmerin dies nicht tat, ist die Kündigung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht als rechtmäßig bestätigt worden.