Arbeitslose müssen mit 345 € auskommen
345 € reichen für ein Leben in Menschenwürde aus. Zu dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht in einem Urteil gelangt. Nach Ansicht der Richter sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II zur Höhe der Regelleistungen („Hartz IV“) und zur Berücksichtigung von Einkommen nicht verfassungswidrig.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Arbeitsmarktreform Hartz IV haben sich die obersten deutschen Sozialrichter erstmals mit der Frage befassen müssen, ob die Vorschriften zur Höhe des Arbeitslosengeldes II verfassungsgemäß sind.
Das Gericht hat dabei geurteilt, dass insbesondere keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen und in diesem Zusammenhang gegen die Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestehen.
Demnach sichert der Hartz IV Regelsatz des SGB II von 345 € das Existenzminimum der Bezieher und gewährleistet eine auch eine Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Der Regelsatz führe nicht automatisch zu einer sozialen Ausgrenzung von Hartz-IV-Empfängern.

