Bundessozialgericht hält den Hartz IV Satz für Kinder für verfassungswidrig
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält den Hartz-IV Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres für verfassungswidrig. Im SGB II hat der Gesetzgeber den Regelsatz für Kinder auf 60 % der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt. Nach Ansicht des 14. Senates unter Vorsitz von Prof. Peter Udsching verstößt die Regelung zum Regelsatz für Kinder gegen Artikel 3 des Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2 und 20 Abs 1 GG. Die Richter sind der Ansicht, dass die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres vom Gesetzgeber um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde.
Außerdem liegt ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes vor, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können.
Ferner soll § 28 SGB II verfassungswidrig sein, weil die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt ist, ohne dass dabei weitere Altersstufen vorgesehen sind.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, das Existenzminimum von Kindern auf der Basis einer detaillierten normativen Bewertung und Erfassung des Bedarfes von Kindern und Jugendlichen festzusetzen.
Die Richter haben aber auch festgestellt, dass die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht den Schluss zulässt, dass der Betrag von 207 Euro nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Wenn der Gesetzgeber eine den Maßstäben des Gerichtes genügende Bewertung des Bedarfes von Kindern und Jugendlichen durchführt, dann kann unter Umständen wieder eine Regelleistung für Jugendliche in der Größenordnung von 207 € festgesetzt werden.
Das Bundessozialgerichts hat das Verfahren ausgesetzt und die Frage über die Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 3/09

