BAG: Unterrichtspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsübergang
Wenn ein Unternehmer einen Betrieb an einen anderen Unternehmer durch Veräußerung oder Verpachtung überträgt, stellt sich die Frage, wie sich dies arbeitsrechtlich auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auswirkt.
Hier trifft § 613 a BGB die Regelung, dass der Erwerber bei einem solchen Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverträge eintritt. Der Betriebserwerber wird durch den Übergang des Betriebes im Grunde Vertragspartner des Arbeitnehmers.
Nach § 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Diese arbeitsrechtlichen Informationspflichten umfassen den Zeitpunkt über den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Damit soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses eingeräumt werden. Wenn der betroffene Arbeitnehmer widerspricht, dann geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber über. Es besteht dann zwischen den bisherigen Arbeitsvertragsparteien fort.
Die Widerspruchfrist beträgt einen Monat, sofern die Information über den Betriebsübergang ordnungsgemäß erfolgte. Die Monatsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgte.
In dem vorliegenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres Mal Folgendes entschieden: Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß, so dass sie die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht auslöst.
BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/06

