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Dienstag, 4. Dezember 2007 15:08 Alter: 1 Jahr(e)

Kündigung bei dringendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs

 

Der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Schülers durch seinen Lehrer rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung (Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein vom 18.12.2001 - Az. 1 Sa 380 b/01)

Der Kläger arbeitete zuletzt als Lehrkraft in Förderschulen und unterrichtete Werken und Schwimmen. Einer seiner Schüler war der lernbehinderte 13-jährige D.K., gegen dessen Vater 1999/2002 ein strafrechtliches Ermittlungs-verfahren wegen sexuellen Missbrauchs seines Sohnes lief. Dieser Schüler erstellte Zeichnungen über Geschehen mit sexuellem Inhalt im Zusammenhang mit dem Unterricht des Klägers und berichtete dann seiner Mutter über derartige Vorfälle zwischen ihm und dem Lehrer. Die Schule wurde eingeschaltet und kündigte das Arbeitsverhältnis nach weiteren Ermittlungen und Befragungen von Mitschülern fristlos, obwohl es keine direkten Zeugen für die behaupteten Vorfälle gab. Vier Jahre vorher hatte der Kläger bereits einmal eine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erhalten, die aber aus formellen Gründen gerichtlich für unwirksam erklärt wurde.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah auch diese Kündigung als unwirksam an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein hob das Urteil auf und bestätigte die Kündigung.

Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbiete nicht den Ausspruch einer Verdachtskündigung. Bei einem dringenden Tatverdacht rechtfertige der dadurch entstehende Vertrauensverlust eine außerordentliche Kündigung. Es gehe nicht um die Frage der tatsächlichen Schuld oder Unschuld . Aus den Bildern, den Erläuterungen des behinderten Schülers und den von Schülern und Lehrern bestätigten Rahmenbedingungen ergebe sich trotz einiger Widersprüchlichkeiten ein dringender Tatverdacht, der die Kündigung angesichts des wiederholten Vorwurfs rechtfertige.. Der Arbeitgeber sei insoweit nicht verpflichtet gewesen, ein eigenes Glaubwürdigkeitsgutachten bzgl. der Angaben des Schülers einzuholen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein; PM Nr. 7/02