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Dienstag, 4. September 2007 07:53 Alter: 1 Jahr(e)

BAG zur dynamischen Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge

 

Ein Tarifvertrag gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur, wenn beide Parteien tarifgebunden sind. Tarifgebunden sind die Arbeitsvertragsparteien, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsabschließende Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist.

Arbeitgeber haben regelmäßig ein Interesse daran, dass die Tarifvertragbedingungen für alle Arbeitnehmer gelten, auch für solche die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind und damit eigentlich auch nicht tarifgebunden. Das sind im statistischen Mittal ca 2/3 der Mitarbeiter. Eine Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit würde zu Spannungen in der Belegschaft führen und könnte die Nichtgewerkschaftsmitglieder zum Eintritt in die Gewerkschaft bewegen.

Die Bezugnahme auf Tarifverträge erfolgt in der Regel durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, eine so genannte Bezugnahmeklausel. Sie kann bsw, lauten: „Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifbestimmungen für die nordrhein-westfälische Metallindustrie anzuwenden“.

Die dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge einer bestimmten Branche (sog. kleine dynamische Klausel) begründet die individualvertragliche Geltung der in Bezug genommenen Tarifnormen. Diese gelten gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bei einem Teilbetriebsübergang mit Branchenwechsel auch im übergegangenen Arbeitsverhältnis vertraglich - zumindest statisch - weiter. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Bezugnahmeklausel nach der übereinstimmenden Auslegung durch die Parteien um eine Gleichstellungsabrede handelt und die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der Branche, der der übergegangene Teilbetrieb nunmehr angehört, ungünstiger sind als diejenigen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen. Denn die vertraglich vereinbarte Gleichstellung beschränkt sich entsprechend dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auf die darin genannten Tarifverträge. Deren weitere vertragliche Geltung für das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer eine günstigere Abmachung iSv. § 4 Abs. 3 TVG. Dass dabei verschiedene Tarifverträge im Betrieb des Arbeitgebers zur Anwendung kommen, beruht auf deren unterschiedlichen Geltungsgründen und ist in § 613a BGB auch so angelegt.

Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin war als Stationshilfe für Haus- und Reinigungsarbeiten bei einem an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst tarifgebundenen Berliner Krankenhaus beschäftigt. In dem schriftlichen Formulararbeitsvertrag ist die Anwendung dieser Tarifverträge vereinbart. Zum 1. Juli 2005 ging das Arbeitsverhältnis durch Teilbetriebsübergang auf die Beklagte, ein Gebäudereinigungsunternehmen, über, die dem fachlichen Geltungsbereich der - für allgemeinverbindlich erklärten - Tarifverträge für die Gebäudereinigung unterfällt. Die Beklagte behandelt die Klägerin seitdem nach den Bedingungen dieser Tarifverträge. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage - u.a. - die Weitergewährung von Lohn, Urlaub und Sonderzahlung sowie ihre Weiterbeschäftigung nach den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Tarifbedingungen für den öffentlichen Dienst.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung hat die Klägerin auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiter Anspruch auf die Arbeitsbedingungen der vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.

In einem weiteren, im wesentlichen gleichgelagerten Rechtsstreit, bei dem auch die Klägerin vor dem Betriebsübergang kraft Gewerkschaftsmitgliedschaft an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst tarifgebunden war, hat der Senat der Klage auf Weitergewährung der Vergütung nach diesen Tarifverträgen stattgegeben, wobei er hier das Urteil zweiter Instanz aufgehoben und das obsiegende Urteil erster Instanz wieder hergestellt hat. Die konstitutive Bezugnahme auf diese Tarifverträge begründet deren vertragliche Weitergeltung für das übergegangene Arbeitsverhältnis als im Vergleich zu den Tarifbedingungen der Gebäudereinigung günstigere Regelungen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63/07

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - und - 4 AZR 767/06 -