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Mittwoch, 4. Oktober 2006 19:29 Alter: 2 Jahr(e)

Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich erneut mit einer Kündigung aufgrund von privater Nutzung des Internets zu befassen (Siehe dazu auch die News vom 28.07.2006).

Dabei hat es noch einmal festgestellt, dass ein Arbeitnehmer ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, wenn er, wie im vorliegenden Fall, innerhalb von mehr als zwei Monaten fast täglich, insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet surft. Der betroffene Arbeitnehmer hatte dabei ein ausdrückliches und fortgesetzt wiederholtes Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen.

Ein solch hartnäckiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers rechtfertigt regelmäßig eine Öffnet einen externen Link in einem neuen Fensterfristlose Kündigung ohne vorherige Anhörung, so die Richter des BAG.

Dabei soll es auch unerheblich sein, ob der Arbeitnehmer durch das private Surfen zusätzliche Kosten verursacht oder nicht (wie bsw. beim Vorhandensein einer Flatrate des Arbeitgebers). Denn der Arbeitnehmer handelt schon allein dadurch pflichtwidrig, dass er seine Arbeitsmittel dazu nutzt, privaten Tätigkeiten nachzugehen.

 

Az: BAG 2 AZR 386/05

Quelle: NJW 40/2006 S. 2939