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Freitag, 16. Februar 2007 17:04 Alter: 2 Jahr(e)

BAG: Kein Übergang des Kündigungs- schutzes bei Betriebsübergang

 

Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb oder einen Teil seines Betriebes auf einen anderen Arbeitgeber überträgt, etwa durch Verkauf oder Verpachtung, stellt sich für die Arbeitnehmer die Frage, was das für ihre Arbeitsverhältnisse bedeutet.

Die Arbeitnehmer werden hier vom Gesetz besonders geschützt. Dieser Schutz ist in Startet den Datei-Download§ 613 a BGB gesetzlich normiert. Nach § 613 a BGB tritt der Erwerber des Betriebes in alle Arbeitsverhältnisse der von dem bisherigen Arbeitgeber in dem übergehenden Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein, ohne das er Einfluss- oder Auswahlmöglichkeiten hat.

Damit wird eine Lücke im Kündigungsschutz geschlossen. Denn nach § 613 a IV BGB ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Veräußerer oder Erwerber eines Betriebes unwirksam, wenn sie aus Anlass und wegen des Übergangs des Betriebes ausgesprochen wird. Der alte Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer bsw. nicht entlassen, um den Betrieb für Erwerber damit attraktiver zu machen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil nunmehr entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen Kündigungsschutzgesetzes nicht vorliegen. Denn das Kündigungsschutzgesetz steht betroffenen Arbeitnehmern nur zur Seite, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmern (bzw nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. vor dem 01.01.2004) beschäftigt waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass das Erreichen dieser Schwellenwerte des Startet den Datei-Download§ 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses ist.

 

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern des beklagten Unternehmens, zuletzt bei der G GmbH & Co. KG und seit dem 1.Juni 2003 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Die G GmbH & Co KG beschäftigte ursprünglich mehr als fünf Arbeitnehmer und unterfiel damit dem Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

Mit Schreiben vom 30. März 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende und unterfiel damit nicht dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Sie ist der Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung. Nachdem bei der G GmbH & Co. KG mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bleibe ihr der Kündigungsschutz auch nach dem Betriebsübergang auf das beklagte Unternehmen erhalten. Dieses vertritt die Auffassung, das Kündigungsschutzgesetz sei mangels ausreichender Beschäftigtenzahl im Zeitpunkt der Kündigung nicht anwendbar. Das Vorhandensein einer bestimmten Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG stelle kein nach § 613a BGB übergangsfähiges Recht dar.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und dem beklagten Unternehmen Recht gegeben.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 15/07

Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 397/06 -