Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, die von ihn nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und gleichzeitig zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgegangen werden muss, dass mit weiteren Störungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu rechnen ist.
Der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers.
Krankheit schützt nicht vor Kündigung!
Es wird von den Arbeitgebern jedoch regelmäßig verkannt, dass sich das Kündigungsrecht bei dauerhaft arbeitsunfähigen Mitarbeitern nicht aus zurückliegenden Fehlzeiten in der Vergangenheit ergibt.
Entscheidend für die krankheitsbedingte Kündigung ist vielmehr eine (negative) Zukunftsprognose aus der sich ergibt, dass auch zukünftig mit erheblichen Fehlzeiten zu rechen sein wird.
Hat eine Krankheit keine störende Auswirkung auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, kann auch keine Kündigung ausgesprochen werden.
Es werden drei Fallgruppen von krankheitsbedingten Kündigungsgründen unterschieden:
- Die häufige Kurzerkrankung
- Langzeiterkrankungen
- Krankheitsbedingte Minderleistungen
Weitere personenbedingte Kündigungsgründe jenseits von Erkrankungen sind z.B.
- der Verlust der für die Berufsausübung notwendigen Lizenz,
- fehlende Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers
- Haft des Arbeitnehmers.

